Verwaltungsgericht Göttingen
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Eine ehemalige Medizinstudentin der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) scheitert mit ihrem Versuch, eine endgültig nicht bestandene Klausur anzufechten. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat ihren Eilantrag zurückgewiesen. Damit bleibt die Exmatrikulation bestehen.

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OVG Lüneburg bestätigt Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen

Die Studentin hatte im Sommersemester 2022 ihr Humanmedizin-Studium an der UMG begonnen. In der Klausur „Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil zwei (Histologie II)“ war sie bereits zwei Mal durchgefallen. Im Februar 2024 unternahm sie einen dritten Versuch, den sie ebenfalls nicht bestand. Die Universitätsmedizin Göttingen teilte ihr daraufhin mit, dass sie das Studium endgültig nicht bestanden habe und exmatrikuliert werde.

Gegen diese Entscheidung ging sie vor das Verwaltungsgericht Göttingen und stellte zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ihr Argument: Mehrere Prüfungsfragen seien falsch bewertet worden, ihre Antworten aber durchaus vertretbar. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies diesen Antrag jedoch zurück. Die Studentin legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein.

Kein Anspruch auf Neubewertung der Klausur

Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es argumentierte, dass Gerichte in Eilverfahren grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einholen müssten. Dies sei Aufgabe eines Hauptsacheverfahrens. Die Richter sahen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Studentin die Bestehensgrenze tatsächlich erreicht habe.

Die Antragstellerin hatte unter anderem aus Lehrbüchern zitiert, um die Richtigkeit ihrer Antworten zu belegen. Das OVG ließ eine Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen einholen, stellte aber klar, dass dies keine Neubewertung der Klausur nach sich ziehen würde.

Richter - Anzahl der Prüfer nicht entscheidend

Ein weiteres Argument der Studentin betraf das sogenannte „Zwei-Prüfer-Prinzip“. Sie bemängelte, dass ihre Klausur nicht von zwei Prüfern bewertet worden sei. Das Gericht wies dieses Argument zurück. Die Klausur sei in mehrstündigen Sitzungen unter Anwesenheit von fünf sachkundigen Dozenten erstellt und geprüft worden. Zudem gebe es keinen allgemeingültigen Rechtssatz, der vorschreibe, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern eine Klausur abnehmen müsse.

Mit dem unanfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen 2 ME 185/24) ist die juristische Auseinandersetzung im Eilverfahren nun endgültig abgeschlossen. Die Hauptsacheklage der Ex-Studentin vor dem Verwaltungsgericht Göttingen bleibt weiterhin anhängig.

Quelle: hna.de