Student prüft am Laptop in einer Bibliothek Informationen zur Exmatrikulation nach einer Prüfung
Nach einem letzten Fehlversuch müssen Ergebnis und Fristen genau geprüft werden. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Eine nicht bestandene Prüfung führt an der Universität Göttingen nicht automatisch zur Exmatrikulation. Entscheidend ist, ob noch ein Wiederholungsversuch besteht oder der Prüfungsanspruch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung endgültig erloschen ist. Wer einen letzten Versuch nicht bestanden hat, sollte das Ergebnis, die Bekanntgabe im Prüfungsverwaltungssystem und alle Rechtsbehelfsfristen sofort prüfen. Besonders wichtig sind die Allgemeine Prüfungsordnung der Georg-August-Universität Göttingen, die fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung sowie die aktuelle Modulbeschreibung. Sie können unterschiedliche Vorgaben zu Wiederholungen, Pflichtmodulen und Fristen enthalten. Eine sorgfältige Prüfungsplanung ohne typische Fehler hilft deshalb bereits vor dem letzten Versuch.

Inhaltsverzeichnis

Warum nicht jede nicht bestandene Prüfung zur Exmatrikulation führt

Studierende sollten nicht selbst die Exmatrikulation beantragen, solange das Prüfungsergebnis, eine mögliche Wiederholung oder ein Rechtsbehelf noch geklärt werden. Eine vorschnelle Abmeldung kann den Zugang zu Hochschuldiensten, Beratung und weiteren Prüfungsverfahren erschweren.

Zwischen einer nicht bestandenen Prüfung und dem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs besteht ein wesentlicher Unterschied. Eine einzelne Bewertung mit „nicht ausreichend“ bedeutet zunächst nur, dass dieser Prüfungsversuch erfolglos war. Erst wenn keine zulässige Wiederholung mehr verbleibt oder ein anderer in der Prüfungsordnung genannter Tatbestand erfüllt ist, kann die gesamte Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden sein.

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Nach der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Göttingen können nicht bestandene Prüfungen grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die fachspezifische Ordnung oder die Modulbeschreibung kann jedoch abweichende Bestimmungen enthalten. Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann nach der allgemeinen Regel einmal wiederholt werden.

Vor jeder Schlussfolgerung muss geklärt werden, wie viele Versuche für genau dieses Modul vorgesehen sind und wie viele davon bereits wirksam verbraucht wurden. Maßgeblich ist nicht die Erinnerung an frühere Anmeldungen, sondern der dokumentierte Prüfungsverlauf. Rücktritte, anerkannte Krankheitsfälle und Freiversuche können bei der Zählung eine Rolle spielen.

Bei Orientierungsmodulen in Bachelorstudiengängen gilt eine weitere Besonderheit. Wurde die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, darf die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung nach der Allgemeinen Prüfungsordnung erst nach einer verpflichtenden Studienberatung erfolgen.

Situation Mögliche Bedeutung Erster Prüfschritt Wichtiges Risiko
Erster erfolgloser Versuch In der Regel besteht noch eine Wiederholungsmöglichkeit Modulbeschreibung und Prüfungsordnung lesen Anmelde- oder Wiederholungsfrist übersehen
Letzter regulärer Versuch Endgültiges Nichtbestehen kann drohen Versuchszählung schriftlich bestätigen lassen Ungeprüfte Annahme über einen zusätzlichen Versuch
Krankheit am Prüfungstag Der Versuch kann bei anerkanntem Grund als nicht unternommen gelten Unverzüglich das Prüfungsamt informieren und Nachweis einreichen Verspätete Anzeige der Prüfungsunfähigkeit
Bescheid über endgültiges Nichtbestehen Der Prüfungsanspruch wurde formell als erloschen festgestellt Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabedatum prüfen Ablauf der Widerspruchsfrist

Welche Regeln an der Universität Göttingen entscheidend sind

Die Allgemeine Prüfungsordnung bildet den gemeinsamen Rahmen für viele Bachelor- und Masterstudiengänge der Georg-August-Universität Göttingen. Sie beantwortet aber nicht jede Einzelfrage. Ergänzende Regeln können sich in der Prüfungs- und Studienordnung des konkreten Studiengangs sowie in der Modulbeschreibung finden.

Studentin prüft mit Laptop und Lernunterlagen die Vorbereitung auf einen Wiederholungsversuch
Vor dem letzten Versuch sollten Prüfungsordnung und Modulregeln genau geprüft werden. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Für die Prüfung sind mindestens folgende Punkte zusammenzuführen:

  • Anzahl der zulässigen Prüfungs- und Wiederholungsversuche
  • Status des Moduls als Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul oder Wahlmodul
  • mögliche Fristen für die Anmeldung oder Wiederholung
  • Folgen eines endgültig nicht bestandenen Pflichtmoduls
  • Regeln für Orientierungs- und Abschlussmodule
  • anerkannte Rücktritte, Freiversuche und frühere Studiengänge

Der Prüfungsanspruch kann nach der Göttinger Ordnung unter anderem erlöschen, wenn ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden wurde, die Abschlussarbeit auch im zweiten Versuch erfolglos blieb oder erforderliche Wahlpflicht- und Wahlmodule nicht mehr im notwendigen Umfang bestanden werden können. Auch ein bereits verlorener Prüfungsanspruch in einem fachlich eng verwandten Studiengang kann relevant sein.

Die gleiche Bezeichnung eines Studiengangs reicht allein nicht aus, um seine rechtliche Verwandtschaft mit einem anderen Studiengang zu beurteilen. Vor einem Hochschul- oder Fachwechsel sollte die Zielhochschule deshalb schriftlich klären, ob das bisherige endgültige Nichtbestehen der Einschreibung entgegensteht. Bei der Entscheidung zwischen Universität Göttingen und HAWK sind nicht nur Lehrform und Praxisanteil, sondern auch die jeweiligen Zulassungs- und Prüfungsordnungen zu vergleichen.

Die Prüfungsakte sollte außerdem darauf geprüft werden, ob alle bisherigen Versuche korrekt zugeordnet wurden. Fehler können etwa entstehen, wenn ein anerkannter Rücktritt, ein Studiengangwechsel oder eine bereits angerechnete Prüfungsleistung nicht richtig erfasst wurde.

Warum FlexNow und die Bekanntgabe des Ergebnisses wichtig sind

Prüfungsergebnisse werden an der Universität Göttingen grundsätzlich über das Prüfungsverwaltungssystem bekannt gegeben, sofern keine andere Regel greift. Nach der Allgemeinen Prüfungsordnung gilt die Bewertung spätestens am dritten Tag nach ihrer Einstellung als bekannt gegeben. Wer das Ergebnis vorher abruft, kann bereits zu diesem früheren Zeitpunkt Kenntnis erhalten.

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Die Frist beginnt daher nicht zwingend erst mit einem später eintreffenden Schreiben über die Exmatrikulation. Gegen eine Entscheidung, der eine Prüfungsbewertung zugrunde liegt, kann nach der Göttinger Ordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt werden.

Studierende sollten unmittelbar dokumentieren:

  • Datum und Uhrzeit der Anzeige im Prüfungsverwaltungssystem
  • Bezeichnung des Moduls und des Prüfungsversuchs
  • Bewertung und angezeigte Versuchszahl
  • Datum einer zusätzlichen Nachricht des Prüfungsamts
  • Zugang eines Bescheids und dessen Rechtsbehelfsbelehrung
  • bereits gestellte Anträge und erhaltene Eingangsbestätigungen

Ein Screenshot kann die eigene Dokumentation ergänzen. Entscheidend bleiben jedoch die offiziellen Unterlagen und die gespeicherten Verwaltungsdaten. Wer Schreiben digital übermittelt, sollte eine nachweisbare Eingangsbestätigung sichern. Die Unterschiede zwischen Online-Antrag und Papierantrag sind besonders relevant, wenn eine feste Frist eingehalten werden muss.

Das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung muss nach der Allgemeinen Prüfungsordnung wenigstens in Textform festgestellt werden. Der Bescheid muss begründet sein und eine Rechtsbehelfserklärung enthalten. Diese Angaben bestimmen, an welche Stelle und in welcher Form ein Rechtsbehelf zu richten ist.

Wie die Einsicht in die Prüfungsakte genutzt wird

Die Universität Göttingen gewährt Geprüften auf Antrag Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, Korrekturbemerkungen, Gutachten und Prüfungsprotokolle. Statt einer persönlichen Einsicht können Kopien oder Scans bereitgestellt werden. Digital vorhandene Unterlagen werden auf Antrag in der Regel ebenfalls digital zugänglich gemacht.

Ein Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakte stoppt die Widerspruchsfrist nicht. Die Einsicht sollte deshalb sofort beantragt werden. Parallel muss geprüft werden, ob zur Sicherung der Frist bereits ein Widerspruch einzulegen ist. Form, Empfänger und Frist ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei der Einsicht geht es nicht nur darum, einzelne Punkte nachzurechnen. Relevante Fragen sind auch, ob die Aufgabe eindeutig gestellt war, die Prüfungszeit eingehalten wurde, zugelassene Hilfsmittel richtig behandelt wurden und die Bewertung alle bearbeiteten Teile erfasst.

  1. Prüfungsarbeit, Aufgabenstellung und Korrekturbemerkungen vollständig anfordern.
  2. Bewertungsmaßstab und erreichbare Gesamtpunktzahl nachvollziehen.
  3. Nicht bewertete oder übersehene Ausführungen markieren.
  4. Konkrete fachliche Einwände mit Literatur oder Lehrmaterial begründen.
  5. Verfahrensfehler mit Datum, Ort und beteiligten Personen dokumentieren.
  6. Einwendungen geordnet an das zuständige Prüfungsamt oder die Prüfungskommission richten.

Prüfungsaufgaben sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne Erlaubnis in sozialen Netzwerken veröffentlicht oder für andere Zwecke vervielfältigt werden. Innerhalb der Widerspruchsfrist dürfen Studierende bei der Einsicht in den Räumen der Universität Notizen zur Aufgabe, zur eigenen Leistung und zur Bewertung anfertigen.

Wann ein Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung möglich ist

Ein Widerspruch sollte nicht nur die Behauptung enthalten, die Note sei zu streng. Nach der Allgemeinen Prüfungsordnung muss die Prüfungskommission konkrete und substantiierte Einwendungen prüfen. Dazu gehören mögliche Verfahrensfehler, ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, unzutreffende Tatsachenannahmen oder die Nichtanerkennung einer fachlich vertretbaren und schlüssig begründeten Lösung.

Im Überdenkungsverfahren wird die Bewertung zunächst den Prüfenden zur erneuten Prüfung vorgelegt. Bleiben sie bei ihrer Entscheidung, kontrolliert die Prüfungskommission das Verfahren und die vorgebrachten Einwendungen. Unter den in der Ordnung genannten Voraussetzungen kann eine erneute Bewertung durch bisher nicht beteiligte Prüfende oder eine Wiederholung der Prüfung in Betracht kommen.

Eine Neubewertung im Göttinger Widerspruchsverfahren darf nach der Allgemeinen Prüfungsordnung nicht zu einer Verschlechterung der Prüfungsbewertung führen. Über den Widerspruch soll möglichst schnell und spätestens innerhalb von zwölf Wochen entschieden werden.

Möglicher Einwand Geeignete Unterlage Worauf es ankommt
Rechen- oder Übertragungsfehler Prüfungsarbeit, Punkteliste und Ergebnisanzeige Abweichung exakt benennen und nachrechnen
Übersehener Lösungsteil Seitenangabe und Korrekturbemerkungen Konkrete Passage mit Bewertungsmaßstab verbinden
Vertretbare Lösung nicht anerkannt Fachliteratur, Lehrunterlagen oder Aufgabenbezug Fachliche Argumentation nachvollziehbar darstellen
Fehler im Prüfungsablauf Prüfungsprotokoll, eigene zeitnahe Notizen und Mitteilungen Auswirkung des Fehlers auf die Leistung erklären
Falsche Zählung der Versuche Leistungsübersicht, Rücktrittsbescheide und Anerkennungen Jeden Versuch mit Status und Datum aufführen

Studierende der Universität Göttingen können sich bei prüfungsrechtlichen Fragen außerdem an die kostenlose Rechtsberatung des AStA wenden. Sie ersetzt nicht die zuständige Prüfungskommission, kann aber bei der Einordnung von Bescheiden und Fristen helfen.

Was bei Krankheit und Prüfungsunfähigkeit gilt

Wer innerhalb der festgesetzten Frist von einer Modulprüfung zurücktritt, meldet sich regulär ab. Nach Ablauf dieser Frist reicht eine einfache Abmeldung nicht mehr. Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Leistung nicht rechtzeitig abgegeben, gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden, sofern die Prüfungskommission keinen wichtigen Grund anerkennt.

Der wichtige Grund muss unverzüglich wenigstens in Textform angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit verlangt die Göttinger Prüfungsordnung grundsätzlich eine ärztliche Stellungnahme mit der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Angaben zur Diagnose oder zu einzelnen Symptomen sind bei diesem regulären Nachweis nicht erforderlich.

Die Stellungnahme kann zunächst als Scan übermittelt werden. Das Original muss vorgelegt werden, wenn die Universität es verlangt. Bei lang andauernder oder wiederholter Erkrankung sowie bei einem letzten Prüfungsversuch kann die Prüfungskommission unter den Voraussetzungen der Ordnung ein Attest einer von der Universität benannten ärztlichen Stelle fordern.

Wer eine Prüfung trotz bekannter gesundheitlicher Beeinträchtigung vollständig ablegt, kann sich nach dem Ergebnis nicht ohne Weiteres rückwirkend auf Prüfungsunfähigkeit berufen. Ein Rücktritt nach Beginn oder nach dem Ende der Prüfung setzt besondere Voraussetzungen voraus. Bei einer erst später erkannten Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme nötig, aus der auch die Art der Beeinträchtigung und ihre fehlende Erkennbarkeit hervorgehen.

Wird ein wichtiger Grund anerkannt, wird ein neuer Prüfungs- oder Abgabetermin festgesetzt. Bei bestimmten Haus- oder Abschlussarbeiten kann nach ausgeschöpfter Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Der betroffene Versuch gilt dann nach der Allgemeinen Prüfungsordnung als nicht unternommen.

Länger andauernde Behinderungen, chronische oder psychische Erkrankungen, Schwangerschaft, Kindererziehung und die Pflege naher Angehöriger können außerdem einen Nachteilsausgleich begründen. Dieser muss grundsätzlich rechtzeitig beantragt und mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Mögliche Maßnahmen betreffen die äußeren Prüfungsbedingungen, den Zeitpunkt, die Bearbeitungsdauer, Hilfsmittel oder eine andere Form der Leistungserbringung.

Welche Folgen die Exmatrikulation in Göttingen haben kann

Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz ist eine Exmatrikulation vorgesehen, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde und die betroffene Person in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Bei einer parallelen Einschreibung in einen weiteren Studiengang muss daher genau geprüft werden, welche Wirkung das endgültige Nichtbestehen auf den verbleibenden Studiengang hat.

Der Verlust des Prüfungsanspruchs kann auch eine spätere Einschreibung betreffen. Die Universität Göttingen berücksichtigt nach ihrer Allgemeinen Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ein endgültiges Nichtbestehen in demselben oder einem fachlich eng verwandten Studiengang an einer anderen Hochschule. Ob ein Zielstudiengang als fachlich eng verwandt gilt, sollte vor einer Bewerbung verbindlich mit der aufnehmenden Hochschule geklärt werden.

Bereits bestandene Module gehen nicht automatisch verloren. Studierende können eine Leistungsübersicht oder andere Bescheinigungen über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen benötigen. Bei einem Wechsel prüft die neue Hochschule, welche Leistungen nach ihren Regeln anerkannt werden können. Hinweise zu den weiteren Formalitäten im Studium in Göttingen helfen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen.

Mit der Exmatrikulation ändern sich auch praktische Rahmenbedingungen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Krankenversicherung und Ende des studentischen Versicherungstarifs
  • BAföG und andere Leistungen der Studienfinanzierung
  • Kindergeld und Nachweise gegenüber der Familienkasse
  • Status eines Werkstudentenjobs oder studentischen Beschäftigungsverhältnisses
  • Deutschlandsemesterticket, Kulturticket und Studienausweis
  • studentischer Wohnraum und vertragliche Nachweispflichten
  • Zugriff auf E-Mail, Lernplattformen und Hochschulbibliothek

Die Universität Göttingen informiert, dass bei einer rechtzeitigen Exmatrikulation vor Semesterbeginn oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eine Erstattung des vollständigen Semesterbeitrags möglich sein kann. Für eine vollständige Erstattung muss die Chipkarte innerhalb der maßgeblichen Frist beim Studierendenbüro vorgelegt werden. Bei einer Exmatrikulation von Amts wegen sind der genaue Zeitpunkt und die Voraussetzungen gesondert zu klären.

Die studentische Krankenversicherung endet grundsätzlich mit Ablauf des Semesters, in dem die Exmatrikulation wirksam wird. Wie der Versicherungsschutz danach fortgesetzt wird, hängt von Beschäftigung, Einkommen, Familienversicherung und anderen persönlichen Umständen ab. Die Krankenkasse sollte deshalb frühzeitig informiert werden.

Welche Schritte sofort erledigt werden sollten

Nach einem möglicherweise endgültig nicht bestandenen Versuch zählt ein geordnetes Vorgehen. Telefonische Auskünfte können hilfreich sein. Bei Fristen und Anträgen sollte zusätzlich eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

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  1. Ergebnis und Zeitpunkt der Bekanntgabe im Prüfungsverwaltungssystem sichern.
  2. Allgemeine Prüfungsordnung, Fachordnung und Modulbeschreibung vergleichen.
  3. Beim Prüfungsamt den Status des Versuchs und verbleibende Möglichkeiten erfragen.
  4. Unverzüglich Einsicht in Prüfungsarbeit, Korrektur und Prüfungsprotokoll beantragen.
  5. Rechtsbehelfsbelehrung lesen und die Monatsfrist im Kalender festhalten.
  6. Konkrete Bewertungs- oder Verfahrensfehler schriftlich zusammenstellen.
  7. Bei Bedarf rechtzeitig Widerspruch bei der angegebenen Stelle einlegen.
  8. Studienfachberatung, Zentrale Studienberatung oder AStA-Rechtsberatung nutzen.
  9. Vor einem Fachwechsel die Zulässigkeit des neuen Studiengangs schriftlich klären.
  10. Erst danach Versicherungen, Finanzierung, Arbeitsverhältnis und Exmatrikulation ordnen.

Eine freiwillige Exmatrikulation ist kein Mittel, um ein endgültiges Nichtbestehen aus der Prüfungsakte verschwinden zu lassen. Sie schafft auch keine neuen Prüfungsversuche. Vor einer eigenen Abmeldung sollte deshalb feststehen, welche Entscheidung angegriffen wird und welche Auswirkungen ein Fach- oder Hochschulwechsel hat.

Wer den bisherigen Studiengang nicht fortsetzen kann, sollte dennoch alle bestandenen Leistungen dokumentieren lassen. Sie können für einen anderen Studiengang, eine Ausbildung oder eine Bewerbung relevant sein. Eine frühe Beratung eröffnet meist mehr Möglichkeiten als eine Entscheidung kurz vor Ablauf einer Bewerbungsfrist.

Quelle

Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 12. Mai 2026, Niedersächsisches Hochschulgesetz, Georg-August-Universität Göttingen, AStA der Universität Göttingen, Studierendenwerk Göttingen, Bundesagentur für Arbeit.